1. WAS MUSS ICH BEI DER WAHL BEACHTEN?

Jede politische Gruppe (Wählervereinigung bzw. Partei), die an der Wahl teilnimmt, hat einen Wahlvorschlag, der die Kandidaten/Kandidatinnen dieser Gruppe für die einzelnen Wohnbezirke auflistet. Der Wahlvorschlag einer Gruppe wird abgetrennt und unverändert oder durch Kennzeichnung der gewählten Kandidaten/Kandidatinnen mit X, 1, 2 oder 3 als Stimmzettel abgegeben.

Jeder Wahlberechtigte hat 32 Stimmen zu vergeben. Diese kann er auf höchstens 32 Kandidaten/Kandidatinnen verteilen, aber ...
• in der Kernstadt auf maximal 21 Kandidaten/Kandidatinnen aus den Wahlvorschlägen für die Kernstadt,
• in Hohensachsen/Ritschweier auf maximal 2 Kandidaten/Kandidatinnen aus den Wahlvorschlägen für Hohensachsen/Ritschweier,
• in Lützelsachsen auf maximal 4 Kandidaten/Kandidatinnen aus den Wahlvorschlägen für Lützelsachsen,
• in Oberflockenbach auf maximal 2 Kandidaten/Kandidatinnen aus den Wahlvorschlägen für Oberflockenbach,
• in Rippenweier nur auf maximal 1 Kandidaten/Kandidatinnen aus den Wahlvorschlägen für Rippenweier,
• in Sulzbach nur auf maximal 2 Kandidaten/Kandidatinnen aus den Wahlvorschlägen für Sulzbach,

also insgesamt auf 32 Kandidaten/Kandidatinnen aus den Wahlvorschlägen für die jeweiligen Wohnbezirke.

• Jedem Kandidaten/Kandidatinnen können 1-3 Stimmen gegeben werden (kumulieren), solange, bis 32 Stimmen verteilt sind.
• Kandidaten/Kandidatinnen anderer Wahlvorschläge können auf dem Stimmzettel eingetragen werden (panaschieren) und ebenfalls bis zu 3 Stimmen erhalten.
• Wer mehr als 32 Kandidaten/Kandidatinnen wählt oder insgesamt mehr als 32 Stimmen abgibt, dessen Stimmzettel ist ungültig.
• Erhalten in einem Wohnbezirk mehr Kandidaten/Kandidatinnen Stimmen, als Vertreter zu wählen sind, so sind alle Stimmen für diesen Wohnbezirk ungültig.
• Wer weniger als 32 Stimmen abgibt, wählt zwar gültig, verschenkt aber Stimmen.

2. KEINE STIMME VERSCHENKEN

Bei der Gemeinderatswahl gilt die positive Kennzeichnungspflicht, d.h. ein Kandidat* gilt nur dann als gewählt, wenn

  sein Name auf dem Stimmzettel durch ein Kreuz oder eine Zahl (1-3) gekennzeichnet ist (kumulieren) oder

  sein Name handschriftlich oder in Maschinenschrift zusätzlich eingetragen ist (panaschieren).

Haben Sie auf einem Stimmzettel einen Bewerber/Bewerberinnen gekennzeichnet, einem Bewerber/Bewerberinnen mehr als eine Stimme gegeben oder einen Bewerber/Bewerberinnen gestrichen, müssen Sie immer auch die übrigen Bewerber/Bewerberinnen, die Sie wählen wollen, kennzeichnen, deshalb:
ohne Kennzeichnung keine Stimmvergabe. Ausnahmen von dieser Kennzeichnungspflicht sind nur dann zugelassen, wenn der Stimmzettel ohne Veränderung oder nur im Ganzen gekennzeichnet ist.

3. UNGÜLTIGE STIMMEN

Haben Sie mehr als 32 Stimmen vergeben, sind alle Stimmen ungültig. Haben Sie in einem Wohnbezirk mehr Bewerbern/Bewerberinnen Stimmen gegeben, als Vertreter zu wählen sind, so sind alle Stimmen für diesen Wohnbezirk ungültig. Ist der übrige Teil des Stimmzettels korrekt unter Beachtung der Stimmenhöchstgrenzen, so sind diese Stimmen gültig.

4. STIMMENHÄUFUNG (KUMULIEREN)!!!

Jeder Kandidat/Kandidatinnen kann bis zu 3 Stimmen erhalten. Verteilen Sie auf die Kandidaten/Kandidatinnen Ihrer Wahl so lange 1, 2 oder 3 Stimmen, bis Ihre 32 Stimmen ausgeschöpft sind.

5. ÜBERTRAGEN VON KANDIDATEN (PANASCHIEREN)

Wer einen anderen Wahlvorschlag als den der Freien Wähler verwendet, hat die Möglichkeit, Bewerber/Bewerberinnen unserer Liste, die sein besonderes Vertrauen genießen, auf diese Kandidatenliste zu übertragen (panaschieren) und ihnen 1-3 Stimmen zu geben. Es dürfen aber nur Bewerber/Bewerberinne innerhalb eines Wohnbezirks übertragen werden.

Anmerkung: Mit unserem Wahlsimulator in einer Excel-Liste können Sie sehen, was richtig und was falsch ist.
www.freie-waehler-weinheim.de/wahlen/wahl-2019/wahlsimulator.html    Oder einfach den QR-Code scannen